Ihre Rechte und Pflichten im Fitnessstudio oder Sportclub
Besuchen Sie ein Sportstudio oder eine Sportschule oder einen Sportclub, sind Sie Kunde. Dementsprechend besteht immer ein Vertrag, egal in welcher Form, zwischen Ihnen und dem Betreiber. Doch gerade in einigen Fitnessstudioverträgen befinden sich einige Klauseln, die grundsätzlich ungültig sind. Dazu gehören aber auch Pflichten, denn Sie können dort auch nicht einfach machen, was Sie wollen. Die wichtigsten Punkte sind in diesem Artikel aufgeführt.
Gerätereinigung
Das Studiopersonal bittet Sie, nach dem Cardio Training doch bitte das benutzte Gerät zu säubern. Müssen Sie das machen? Wofür gibt es schließlich Personal? Grundsätzlich gilt hier: Die offiziellen Aushänge und mündliche Abmachungen gelten genau wie ein Vertrag. Weiterhin greift hier das Hausrecht, bei Verstoß gegen die Hausregeln können Sie des Studios verwiesen werden. Wo wir direkt beim nächsten Punkt wären
Verweis und Monatsbeitrag
Wurden Sie des Studios verwiesen, aus welchen Gründen auch immer, so entschieden diverse Gerichte, kann kein weiterer Monatsbeitrag eingezogen werden, da die Leistung nicht erbracht werden kann. Liegen aber schwere Gründe für den Verweis vor, hat das Studio Anspruch auf Schadensersatz.
Eigene Getränke und Speisen
Getränke sind, dank des hohen Flüssigkeitsbedarfs beim Sport, durchaus eine gute Einnahmequelle für alle Studios. Eigene Getränke sind grundsätzlich erlaubt. Das Studio kann den Verzehr aber örtlich einschränken, indem es diesen z.B. nur in den Umkleidekabinen gestattet.
Vertragslaufzeiten
Laufzeiten von mehr als 2 Jahren sind grundsätzlich ungültig und kann somit jederzeit gekündigt werden. Die automatische Verlängerung sollte im Idealfall nur monatlich Erfolgen, eine automatische Verlängerung um 1 Jahr sind ungültig, wenn nicht vorher davon unterrichtet wird. Bei der sechsmonatigen Verlängerung gibt es noch keinen einheitlichen Konsens, grundsätzlich kann man diese aber als gültig betrachten.
Außerordentliche Kündigung
Diese darf nicht im Vertrag von vornherein ausgeschlossen werden. Ist dieses der Fall, ist dieser Teil des Vertrages ungültig. Der Grund hierfür muss unverschuldet sein. Krankheit gehört z.B. hier eindeutig dazu. Eine Schwangerschaft oder eine nur temporäre Erkrankung rechtfertigen allerdings nur eine Unterbrechung. Beim Umzug gibt es verschiedene Urteile. In den meisten Fällen wird der Umzug aufgrund von Arbeitsplatzwechsel als unverschuldet angenommen, ein grundloser Umzug allerdings nicht. Gehört das Studio einer Kette an, kann ein Verbundstudio gleicher Qualität am neuen Wohnort Grund dafür sein, dass Sie nicht aus dem Vertrag kommen. Genau das Selbe gilt, wenn Sie nur ein paar Kilometer weit weg ziehen. Ab ca. 1 Stunde Anfahrt gilt die Anfahrt meist als „unzumutbar“, hier gibt es aber unterschiedliche Urteile. Die meiste Studios sind hier aber kulanter.
Beiträge reduzieren wegen Sauberkeit o.Ä.
Wenn das Studio optisch nicht mehr dem entspricht, was es mal war, kommt es darauf an, ob Sie in erster Linie die Betreuung oder die Räumlichkeiten bezahlen. Das hängt von Ihrem Vertrag(sowohl mündlich als auch schriftlich) ab. Nutzen Sie nur die Geräte und keinen Trainer, haben Sie einen Mietvertrag. In diesem Fall ist die Lage einfach. Eine Kürzung ist, den Umständen entsprechend rechtens. Zahlen Sie allerdings in erster Linie den Service, besteht die Möglichkeit erst bei drastischer Qualitätsabnahme des Gesamtpaketes.
Keine Haftung für Spinde usw.
Auch diese Phrase ist meist ungültig. Wenn das Studio nicht für abschließbare und vernünftig abgesicherte Schränke sorgt, muss dieses selbst haften. Nicht umsonst hat jedes Studio eine Haftpflichtversicherung.
kleine Klauseln
Oft steht im Vertrag, dass bei Rückstand der gesamte zukünftige Beitrag auf einmal fällig ist. Diese Klausel ist grundsätzlich ungültig. Auch der Haftungsausschluss durch Verletzungen, z.B. durch ausrutschen ist unwirksam, genauso wie das vertraglich geregelte Getränkeverbot. Die „Training auf eigene Gefahr“ Klausel ist in den meisten Fällen ebenfalls ungültig, da das Studio in der Versicherungspflicht steht.